Karl Stankiewitz zum Streit über den Paragrafen 218 in Bayern

Erinnerungen an den "Allgäuer Hexenprozess"

von Karl Stankiewitz

Beratung ist Pflicht: Eine Info-Schrift des zuständigen Bundesministeriums. Abb.: Bundesregierung

Der päpstliche Vergleich des Schwangerschaftsabbruchs mit „Auftragsmord“ und das Urteil gegen eine „Abtreibungsärztin“ haben ein Thema, das in Deutschland seit der Wiedervereinigung als weitgehend erledigt galt, in diesem Herbst 2018 erneut aktualisiert. Vor 30 Jahren fand die Auseinandersetzung um Paragraph 218 in Bayern ihren Höhepunkt in einer Prozess-Serie.

Nachdem der Bundestag Anfang der 1970er-Jahre unter Druck der Öffentlichkeit und vor allem von Frauen den seit langem umstrittenen Paragraphen 218 des Strafgesetzbuchs dahin reformiert hatte, dass Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer oder soziale Notlage straffrei bleiben solle, schien das heiße Eisen aus dem Feuer. In Bayern jedoch versuchten konservative Politiker mit Unterstützung der Kirche immer massiver, die Kompromisslösung „auszuhebeln“, wie die Opposition meinte. In einer Prozess-Serie in Memmingen sah sie die Tendenz bestätigt, die Feststellung einer Notlage-Indikation den Gerichten zu überantworten.

Im Landgericht des Allgäuer Städtchens lief im September 1988 ein Strafverfahren an, das nach Ansicht liberaler Politiker ein „moderner Hexenprozess“ war. Ein Politikum war es auf jeden Fall. Frauen aus dem ganzen Regierungsbezirk Schwaben wurden reihenweise in den Zeugenstand gerufen, um befragt zu werden, unter welchen Umständen der angeklagte Gynäkologe Dr. Horst T. eine – in Bayern verbotene – ambulante Abtreibung an ihnen vorgenommen hat. Bei jeder einzelnen Zeugin musste das aus fünf Männern bestehende Gericht über den Ausschluss der Öffentlichkeit einschließlich der Pressevertreter beschließen. Ein Fotografier- und Filmverbot hatte der Landgerichtspräsident ohnehin erlassen. Dadurch sollte ein Spießrutenlaufen der Frauen, von denen viele schon zu Bußgeld verurteilt waren, verhindert und ihre Intimsphäre geschützt werden.

Im Hintergrund der ungewöhnlichen Strafsache ging es allerdings nicht nur um Schuld oder Unschuld des Frauenarztes Theissen. Es ging grundsätzlich um die Praktizierung und Politisierung des Abtreibungsparagraphen 218, der im Freistaat erneut ins politische Feuer geraten war. Konservative Politiker versuchten mit Unterstützung der Kirche immer massiver, die damals der Lebensrealität angepasste Kompromisslösung wieder „auszuhebeln“, wie die Opposition klagte. Allerhöchste Herren von Staat und Staatspartei redeten vom „Massenmord an ungeborenen Kindern“.

Weil es im Hinterland so gut wie unmöglich sei, eine Bescheinigung wegen sozialer Indikation zu bekommen, sei der Arzt Dr. T. – der katholisch aufgewachsen und einmal Kommunalpolitiker der FDP war – für ungewollt schwangere Frauen die letzte Hoffnung gewesen, um einen sauberen Abbruch vornehmen zu lassen, argumentiert das „Frauenbündnis Bayern“, ein Zusammenschluss von Parteifrauen, Gewerkschaften und kirchlichen Gruppen. Dass diese Patientinnen, von denen viele schon mehrfache Mütter waren, in ihrer Notlage den direkten Weg zum Frauenarzt gewählt hatten, weil sie den in Bayern vorgeschriebenen Umweg über drei Instanzen scheuten, sei bei dieser „psychologischen Horrortour“ der weiß-blauen Beratungspraxis verständlich und verzeihlich.

Die „unwürdigen Begleitumstände“ des Memminger Verfahrens bewertete der Rechtsexperte der SPD, Günter Wirth, als unmittelbare Folge der Versuche von CSU und Staatsregierung, die Reform des Paragrafen zu verhindern. Der Gerichtsvorsitzende Albert B. hatte an die betroffenen Frauen einen zehnseitigen Fragebogen geschickt, in dem sie Auskunft geben sollten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren persönlichen Beziehungen. Die Grünen sahen in der „Hatz auf ungewollt Schwangere“ sogar ein „Pilotprojekt“ für die Wende in der Frauenpolitik; Memmingen habe man ausgewählt, weil hier mit dem geringsten Widerstand gerechnet worden sei.

Am 5. Mai 1989 erklärte das Memminger Landgericht den Frauenarzt Dr. T. schuldig, in 36 Fällen ohne Feststellung einer Notlagenindikation und in 39 Fällen ohne Hinzuziehung eines weiteren Arztes und einer Beratungsstelle Schwangerschaften abgebrochen zu haben. Das Urteil: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, drei Jahre Verbot der Berufsausübung. Inzwischen war bekannt geworden, dass einer der beisitzenden Richter selbst seiner Freundin bei einem Schwangerschaftsabbruch behilflich gewesen war.

Abtreibung ist in Deutschland nach wie vor eine Straftat. Sie wird nur dann nicht verfolgt, wenn die Frau durch Vergewaltigung schwanger wurde, wenn Leben und Gesundheit bedroht waren und wenn sie sich innerhalb der ersten zwölf Wochen von einer anerkannten Stelle beraten ließ.

Veröffentlicht am: 26.10.2018

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